Blog Strategie Markenanmeldung

September 2022

Markenanmeldung

So schützen Sie Ihre Marke

Lesezeit: 16 Minuten

Frau mit Laptop macht Markenanmeldung

Marken, Patente, Gebrauchsmuster …

Nachdem ich in einem vorangegangenen Blog bereits ausführlich das Thema Markenschutz – mitsamt den dahinterstehenden Mechanismen, wie den Nizza- und Wiener-Klassen, den Kosten der Markenanmeldung und wieso es überhaupt so wichtig ist, die eigene Marke offiziell schützen zu lassen –, erläutert habe, möchte ich nun tiefer in das Thema einsteigen.

Nachdem die Grundlagen nun geklärt sind, soll es um den Anmeldungsprozess und die damit verbundenen Fallstricke selbst gehen. An dieser Stelle möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieser Beitrag nach bestem Wissen recherchiert und erstellt wurde, aber keine Rechtsberatung ersetzt. Vielmehr möchte ich Ihnen einen groben Überblick zu diesem Thema zu geben.

Die theoretischen Grundlagen

Bevor es allerdings ums Eingemachte geht und wir uns mit der Anmeldung selbst beschäftigen, folgt erstmal ein kurzer theoretischer Exkurs. Bevor irgendetwas angemeldet werden kann, muss erstmal genau definiert werden, was man eigentlich anmelden möchte. Wie man sich bereits hier denken kann, unterscheidet der Gesetzgeber hier eine Vielzahl an unterschiedlichen Kategorien, welche sich wiederum durch unterschiedliche Anforderungen und Spezifikationen auszeichnen.

Was gilt als Marke? (§ 3 Abs. 1 MarkenG)

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen,

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt sind,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen.

Was gilt als Design? (§ 1 Abs. 1 DesignG)

Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

Was gilt als Patent? (§ 1 PatG)

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen.

Was gilt als Gebrauchsmuster? (§ 1 GebrMG)

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen;
  5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes).

Alle Anmeldungsformen in der Übersicht

Zur besseren Übersicht und Verständlichkeit der verschiedenen Anmeldungsformen, haben wir Ihnen eine Tabelle zusammengestellt, in der Sie die unterschiedlichen Anwendungsfälle, Daten und Besonderheiten von Patenten, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster und Urheberrecht finden.

Tabelle mit Fakten zu Marken, Design, etc.

Was muss ich vor der Markenanmeldung also nun noch beachten?

Nachdem Sie im ersten Schritt geklärt haben, was Sie eigentlich schützen wollen und entsprechend die richtige Schutzform (z. B. Marke) gewählt haben, beginnt die Recherche. Im weiteren Verlauf werde ich Ihnen den Anmeldungsprozess anhand einer Marke zeigen.

Nachdem Sie sich auf eine Markenform festgelegt haben (Wort-, Wort-Bild-, Bild-, Klangmarke, usw.) und geprüft haben, dass dieses Zeichen gegen keine geltenden Gesetze verstößt, beginnt der Rechercheprozess: Ist diese oder eine sehr ähnliche Marke bereits angemeldet? Wenn ja, in welchen Klassen? Kann die eigene Marke angemeldet werden, ohne die Rechte Dritter zu verletzen?

Das DPMA stellt zur Markenrecherche ein Recherchetool zur Verfügung, mit dem die komplette Datenbank durchsucht werden kann. Je nach eigenem Wissensstand kann entweder eine einfache Basisrecherche, eine erweiterte und eine komplexere Expertenrecherche ausgewählt werden.

Für Personen, die schnell und unkompliziert die eigenen Ideen bzw. konkret die Marke überprüfen möchten, empfehle ich immer die Basisrecherche. Dort können Sie u. a. den Datenbestand einschränken und damit z. B. europäische Marken aus der Suche entfernen. Am wichtigsten ist die Eingabe im Feld „Marke“. Wenn Sie die gewünschten Ergebnisse nicht finden, probieren Sie nochmals verschiedene Schreibweisen. Ein Leerzeichen mehr oder weniger kann neue Suchergebnisse liefern. In der sich nun öffnenden Seite finden Sie alle, auf die Suchanfrage passenden Ergebnisse.

Innerhalb der Kacheln sehen Sie auf einen Blick, um welche Markenform (mitsamt Bildelement) es sich handelt, die Registernummer, um welche Art des Datenbestands es sich handelt (z. B. Deutschland) und den Status der Akte. Mit einem Klick auf den Datensatz finden Sie nun auch alle weiterführenden und detaillierten Informationen wie Anmeldetag, Inhaber, Bild- und Nizzaklassen, sowie die protokollierten Verfahrensdaten.

Ja, Sie haben richtig gehört. Das DPMA ist ein sehr transparentes Register. Von Zeitdaten, über die genauen angemeldeten Klassen, sehen Sie auch (meistens) den Markeninhaber mitsamt (selbst angegebener) Adresse. Diese Offenlegung der Daten hat für Sie gleichzeitig den Vorteil, nicht nur zu wissen, welcher Wettbewerber welche Marke innehat, sondern auch für welche Bereiche diese eigentlich geschützt ist. Das sind allesamt sehr hilfreiche Informationen für Ihre eigene Mark – sowohl vor, als auch nach der Anmeldung.

Nachdem das DPMA im Juli 2022 nun endlich auch ein visuelles Update erhalten hat, ist die Suchmaske nun deutlich übersichtlicher und verständlicher.

Wie melde ich meine Marke nun an?

Wie es sich für ein staatliches Organ gehört, müssen für die Anmeldung eine Vielzahl an unterschiedlichen Formblättern ausgefüllt werden. Eine grobe Übersicht dazu finden Sie hier. Eine Anmeldung in Papierform ist zum Glück heute nicht mehr verpflichtend – auch beim DPMA ist dank des DPMAdirektWeb eine Anmeldung in digitaler Form möglich. Nicht nur dass diese günstiger als die analoge Alternative ist, diese ist auch einfacher. Online wird man Schritt für Schritt durchgeführt, noch auszufüllende Felder werden markiert, die gewünschten Waren- und Dienstleistungen können bequem per Checkbox an- sowie abgewählt werden und die potenzielle Fehlerquote stark gesenkt. Im Folgenden werde ich Sie einmal Schritt für Schritt durch die Anmeldung führen.

Schritt 0: Basics und Wahl der Anmeldung

Der Weg zur Anmeldung startet hier. Auf dieser Übersichtsseite haben Sie nun eine Auswahl aus vier verschiedenen Anmeldungsformen. Da wir in unserem Beispiel eine Marke anmelden wollen, klicken wir oben auf den Button „Zur Markenanmeldung“. Auf der nächsten Seite finden Sie nun ein paar allgemeine Informationen zur Anmeldung. Wenn Sie alles durchgelesen haben, klicken Sie unten auf „Markenanmeldung starten“. In der nächsten Maske klicken Sie auf „Daten erfassen“. Diese Übersicht finden Sie am Ende des Anmeldeprozess wieder. Sie dient als Navigation, die den Erfassungs- von dem Bestätigungsprozess trennt. Klicken Sie nun auf „Weiter“.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung
Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung
Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 1: Anmelder

Zuerst geben Sie die Daten des Anmelders ein. Dies ist dann auch die Person, die die Marke später innehat. Ebenfalls kann ausgewählt werden, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person (Unternehmen) handelt. Wenn Sie alle personenbezogenen Daten inkl. korrekter und aktueller Adresse eingetragen haben, geht es weiter.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 2: Anwalt/Kanzlei

Dieser Schritt ist optional. In Deutschland ist das Hinzuziehen eines Anwalts für die Markenanmeldung nicht verpflichtend. Sie können den gesamten Anmeldeprozess eigenständig durchführen. Wenn Sie allerdings kein Vorwissen haben, empfehlen wir immer irgendeine Form von externer Beratung hinzuzuziehen. Wenn Sie einen Anwalt / Kanzlei hinzufügen wollen, klicken Sie einfach auf den entsprechenden Button, ansonsten können Sie auch wieder auf „Weiter“ klicken.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 3: Zustelladresse

Falls die Zustelladresse, also die Adresse an die der gesamte Schriftverkehr geschickt wird, von der Anmeldeadresse abweicht, kann diese hier angegeben werden. Sofern die Adresse gleichbleibt, können Sie diese ganz oben bei „Adresse übernehmen“ übernehmen. Unten geben Sie zuletzt noch eine E-Mail-Adresse an, über die Sie erreichbar sind.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 4: Marke

Nachdem die Formalien geklärt sind, kommen wir tatsächlich zum ersten „Marken-Teil“. Zuerst muss die Markenform gewählt werden (Bildmarke, Wort-Bild-Marke, etc.). Je nachdem wofür Sie sich entschieden haben, erscheint entweder ein Textfeld, um den Markennamen einzutragen oder eine Maske, um die Bilddarstellung des Logos hochzuladen (dabei sind einige Hinweise zu beachten; diese finden Sie hier). Enthält ihr Logo Farbelemente, sind diese ebenfalls zu nennen. Findet sich in Ihrem Logo die Farbe Blau, dann tragen Sie in das entsprechende Feld „blau“ ein. Dasselbe gilt für alle weiteren Farben. Enthält Ihre Marke nichtlateinische Schriftzeichen so setzen Sie den entsprechenden Haken.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 5: Waren und Dienstleistungen (WDVZ)

Nun geht es tatsächlich ans Eingemachte. In meinem Blog zum Thema Markenschutz habe ich bereits ausführlich zu den Nizza-Klassen berichtet. Sollten Sie also nicht wissen, worum es dabei geht, kann ich Ihnen diesen Beitrag ans Herz legen. Sie können oben in der Suchleiste direkt nach Schlagwörtern suchen, um die entsprechenden Klassen bzw. Begriffe zu finden. Alternativ können Sie natürlich auch die Begriffe in den zutreffenden Klassen manuell durchgehen und die zutreffenden Items markieren. Die angewählten Begriffe finden Sie unten auf der Seite aufgelistet – hier können Sie auch nicht mehr benötigte Begriffe direkt wieder entfernen. Nachdem ihre Auflistung komplett ist, müssen Sie noch eine Leitklasse auswählen. Also die Klasse, die für Ihre Marke am prägendsten ist und damit Ihr Angebot am besten definiert. Das System schlägt automatisch eine Klasse vor.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung
Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 6: Sonstige Angaben

In diesem Schritt können Sie noch weitere Informationen hinzufügen. In der Regel ist hier nur der Antrag auf beschleunigte Prüfung relevant. Gegen Aufpreis wird Ihre Anmeldung priorisiert bearbeitet und Sie entgehen der typischen Bearbeitungszeit von sechs Monaten.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 7: Zahlung

Nachdem Sie nun alle inhaltlichen Angaben gemacht haben, geht es nun um das Finanzielle. Sie können bei den Zahlarten zwischen Überweisung und SEPA-Lastschrift wählen. Ebenfalls finden Sie hier alle Kostenpunkte aufgelistet. Haben Sie beispielsweise im vorherigen Schritt einen Antrag auf beschleunigte Prüfung hinzugewählt, erscheint dieser Kostenpunkt hier nun auch.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 8: Zusammenfassung

Im letzten Schritt finden Sie nun noch eine finale Übersicht all Ihrer eingebenden Daten. Hier sollten Sie alles nochmals ausführlich und sehr sorgsam sichten. Stimmen die Adressen? Wurden alle Eingaben korrekt übernommen? Spätere Änderungen können nur postalisch oder per Fax eingereicht werden und dauern entsprechend. Wenn alles korrekt ist, klicken Sie unten rechts auf „Anmeldedaten übernehmen“.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung
Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Schritt 9: Abschluss

Wie bereits zu Beginn erwähnt, finden Sie hier nun wieder die Navigation wieder. Sie haben bereits alle Daten erfasst, daher können Sie nun auf „Daten bestätigen“ klicken. Auf der sich öffnenden Seite finden Sie nun nochmals alle Daten aufgelistet. Wenn alles korrekt ist, setzen Sie unten links den Haken und bestätigen Sie damit die Richtigkeit der Daten. Abschließend müssen Sie nur noch den Vor- und Nachnamen des Absenders eintragen. Dann können Sie die Anmeldung verbindlich versenden. Sie haben es geschafft, Ihre Anmeldung ist abgeschlossen und Sie sollten direkt eine Bestätigungsmail erhalten.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung
Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung
Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Allgemeine Hinweise

Das Tool bietet die Möglichkeit den aktuellen Bearbeitungsstand zu exportieren und dann zu einem späteren Zeitpunkt zu importieren. Da vor allem das Waren- und Dienstleistungsregister sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann, empfehle ich Ihnen auch zwischenzeitlich einmal den Arbeitsstand zu exportieren, um diesen so speichern. Ebenfalls kann eine PDF-Vorschau erstellt werden. Dabei werden alle Daten in einem Formblatt dargestellt, welches dann einfach, z.B. um Feedback einzuholen, verschickt werden kann.

Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung
Screenshot DPMA Website zur Markenanmeldung

Was gilt es bei der Markenanmeldung noch zu beachten?

Überwachungspflicht

Beim Schutz von Marken gilt es zu beachten, dass das DPMA die Anmeldung selbst nur formal auf (formale) Richtigkeit, aber nicht inhaltlich überprüft. Dies bedeutet, dass jeder theoretisch erstmal die Möglichkeit hat beispielsweises die Marke NIKE in den Nizza-Klassen zu Bekleidung und Schuhe eintragen zu lassen, auch wenn diese bereits rechtssicher eingetragen ist.

Das DPMA trägt die Marke ein, sofern der Antrag formal korrekt ist. Das bedeutet wiederum, dass der Rechteinhaber kontinuierlich in der Verantwortung steht, die eigenen Markenrechte bzw. eventuelle Verletzungen zu überprüfen und schlussendlich auch zu melden.

Hat nun eine dritte Partei eine Marke beim DPMA angemeldet, die die Schutzrechte ihrer bereits eingetragenen Marke verletzt, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Nur weil eine Marke im DPMA-Register erscheint, ist sie noch nicht rechtssicher geschützt. Ab dem Eintragungszeitpunkt (nicht Eingangszeitpunkt beim DPMA) beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Dies ist die ideale Möglichkeit, ohne aufwändige und kostenintensive Gerichtsprozesse eine Einigung zu finden bzw. die Marke löschen zu lassen.

Ersteintragung

Es gilt immer das Recht der Ersteintragung. Sprich, die Marke die zuerst (formal korrekt) ohne Widersprüche eingetragen wurde, erhält bei einer Verletzung der eigenen Rechte grundsätzlich Recht. Wenn jemand die Idee zu einer Marke früher hatte und diese ggf. sogar schon im kleinen Rahmen genutzt hatte, sie aber schließlich ein anderer schützt, genießt diese Person nun das alleinige Schutzrecht.

Bösgläubige Markenanmeldung

Der Sinn hinter dem Markenschutz ist, die eigene Idee bzw. das damit verbundene Schriftzeichen vor der Benutzung durch den Wettbewerb zu schützen. Wer allerdings Marken ausschließlich und zum einzigen Zweck der Behinderung des Wettbewerbs anmeldet, der handelt böswillig und verstößt gegen § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. In diesem Fall kann die Löschung der bereits eingetragenen Marke beantragt werden.

Laut Bundespatentgericht (BPatG) reicht das alleinige Wissen des Anmelders um die Nutzung des Schriftzeichens des Dritten nicht aus, um bösgläubig zu handeln. Es müssten noch weitere besondere Umstände eintreten, wie die Intention, das Schriftzeichen mutwillig dem Wettbewerber zu sperren.

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (WuDL)

Marken genießen niemals als solche (abstrakt) Schutz, sondern immer nur bestimmte Waren und / oder Dienstleistungen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der gleiche angemeldete Markenname von einem anderen Anmelder geschützt werden kann – sofern die Waren und Dienstleistungsklassen sich ausreichend unterscheiden.

Einmal eingetragene und angemeldete Klassen können im Nachhinein grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Einschränkungen sind hingegen aber weiterhin möglich. So kann beispielsweise immer ein Teillöschungsantrag gestellt werden. Das bedeutet, dass der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits eventuelle zukünftige Geschäftsentwicklungen antizipieren sollte.

Ein Beispiel:

Wenn in den monaten Jahren geplant ist, das bisherige Serviceangebot der eigenen Änderungsschneiderei auch um eine Reinigung und den Verkauf von Waren zu erweitern, dann sollte zusätzlich zu Klasse 40 (Materialbearbeitung) auch Klasse 37 (Reinigungsdienstleistungen) und Klasse 25 (Secondhandmode) angemeldet werden. Ansonsten würde der Schutz nur für die zuerst angemeldete Klasse gelten. Oder Sie müssten die Marke erneut anmelden, was wiederum weitere Kosten mit sich bringen würde.

Das heißt aber nicht, dass Sie wahllos Waren- und Dienstleistungsklassen auswählen sollten. Wenn Sie über einen bestimmten Zeitraum mit ihrer Marke nicht in einer oder mehreren geschützten Klassen aktiv waren, können Dritte den Schutz dafür anfechten und Sie diesen schließlich auch verlieren.

Markenanmeldung: Eine kurze Checkliste

Wie zu Beginn schon erwähnt, ist die Recherche vor der eigentlichen Markenanmeldung ein kritischer Punkt, bei dem einige Dinge beachtet werden sollten. Ich habe Ihnen dazu eine kurze Checkliste zusammengestellt, die wirklich nur die ganz elementaren Punkte beinhaltet. Sollten Sie nicht alle Fragen beantworten können oder sonstige Unterstützung benötigen, empfehle ich immer, einen externen Berater zu Rate zu ziehen.

  • Ist die Bezeichnung überhaupt markenfähig (zu beachten sind die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG)?
  • Ist die Bezeichnung ausreichend unterscheidungskräftig?
  • Ist das Zeichen unsittlich oder verstößt in irgendeiner Form gegen geltende Gesetze (ggf. müssen auch nationale oder internationale Unterschiede beachtet werden)?
  • Verstößt das Zeichen gegen andere geltende Rechte (z. B. Rechte Dritter)?
  • Für welche Waren / Dienstleistungen soll das Zeichen geschützt werden?
  • Welche Klassen sind notwendig? Sind drei ausreichend?
  • Welche Items in den Klassen sind relevant (Umfang moderat halten)
  • Wie soll das Zeichen genutzt werden?
  • Wo soll das Zeichen geschützt werden (national, D-A-CH, EU, Europa, weltweit oder ausgewählte Länder)?

Sie möchten sich zu den Möglichkeiten des nationalen oder internationalen Markenschutzes informieren? Oder Sie haben bereits eine Marke, die Sie gern schützen lassen möchten? Dann kontaktieren Sie uns gern jederzeit ganz unverbindlich und wir beraten Sie zu den Schutzmöglichkeiten oder kümmern uns direkt um den gesamten Anmelde- und Schutzprozess für Sie.

Dennis Luft Junior Strategie Team

Hey,

mein Name ist Dennis und ich bin bei Weder & Noch im Bereich Strategy tätig. Ich freue mich über Feedback oder Ihre Kontaktaufnahme. Wenn Sie mehr über uns als Agentur erfahren wollen, werfen Sie doch einen Blick auf unsere Seite.